ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 1

Einleitende Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die folgenden Verträge, die zwischen der Firma KOLODOM s. R. o., mit Sitz in Klemensova 15, 811 08 Bratislava, ID-Nummer: 53 045 173 (im Folgenden „Lieferant“ oder „Auftragnehmer“ genannt) und jede natürliche Person – Verbraucher, natürliche Person, Unternehmer oder juristische Person (im Folgenden „Lieferant“ genannt). als „Kunde“), und es:

 

    1. Werkvertrag (Kollodom oder Container) oder Kaufvertrag (im Folgenden „Vertrag“ genannt)

    2.  

      Verträge über die Erbringung optionaler Dienstleistungen im Zusammenhang mit Werkleistungen, die auf der Grundlage eines Werkvertrags erbracht werden, oder im Zusammenhang mit Waren, die auf der Grundlage eines Kaufvertrags erworben wurden, nämlich:

      Vertrag über den Transport des Werkes/der Ware, über die Installation des Werkes/der Ware, über die Verbindung des Werkes/der Ware mit einem anderen Teil

      (im Folgenden auch „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen“ oder einzeln „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen“)

       

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, der ein Unternehmer ist, wird durch das Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, der kein Unternehmer ist, richtet sich nach dem Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 250/2007 Slg. zum Thema Verbraucherschutz.

  1. Sofern sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt:

    1. im Falle eines Werkvertrages die Ausführung der im Vertrag genannten Arbeiten zu den im Werkvertrag und in diesen AGB festgelegten Bedingungen,

    2.  

      im Falle eines Kaufvertrages die Lieferung der im Vertrag genannten Waren zu den im Kaufvertrag und in diesen AGB festgelegten Bedingungen,

    3.  

      bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen den Transport eines Werkes/einer Ware und/oder die Installation eines Werkes/einer Ware und/oder die Verbindung eines Werkes/einer Ware mit einem anderen Werk/einer anderen Ware gemäß den festgelegten Spezifikationen und Bedingungen im Vertrag und in diesen AGB.

      1. Erfüllung durch den Lieferanten bedeutet:

      2. Unter einem Werk versteht man ein zusammengebautes Kollod oder einen Behälter, der gemäß dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Vertrag über das Werk hergestellt wurde.

      3. Unter Ware versteht man eine zusammengebaute Kollode oder einen Container, der auf der Grundlage eines zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Vertrags geliefert wird.

  1. Als Informationsmaterialien gelten Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Gestaltungsvorschläge und sonstige Materialien, die Angaben zum Leistungsgegenstand enthalten, sofern sie vom Lieferanten nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Der Lieferant behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an den Katalogen, Internetinhalten, eigenen Anfertigungen von Fotos der Aufführung vorbehaltlos vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung stehenden Materialien zu nutzen, zu übersetzen, zu vervielfältigen, zu vervielfältigen oder Dritten sonst zugänglich zu machen.

 

  1. Der Vertrag wird für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, bis die Verpflichtungen beider Parteien aus dem Vertrag erfüllt sind.

    Artikel 2

    Gegenstand und Art des Vertragsabschlusses

  1. Der Vertrag stellt eine Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer/Lieferanten und dem Auftraggeber über die wesentlichen Einzelheiten des durch den Vertrag begründeten Vertragsverhältnisses dar, insbesondere über Gegenstand, Art, Leistungstermin, Leistungsmenge, Preis, Laufzeit und sonstige Einzelheiten.

  2.  

    Der Vertragsschluss erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

  3. Der Auftraggeber sendet dem Auftragnehmer/Lieferanten eine Preisanfrage mit den Angaben gemäß Punkt 2.6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder schriftlich an die Adresse des Sitzes des Auftragnehmers/Lieferanten oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: info@kolodom.sk, vyroba@kolodom.sk  oder durch Erstellung über den Konfigurator auf der Website des Auftragnehmers/Lieferanten – www.kolodom.sk. Nach Eingang der Preisanfrage erstellt der Auftragnehmer/Lieferant innerhalb von 7 Tagen ein Preisangebot mit den Angaben gemäß Punkt 2.7 dieser AGB und übermittelt es dem Kunden. Nimmt der Kunde das abgegebene Preisangebot nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung schriftlich an, wird seine Anfrage nach Ablauf dieser Frist storniert. Für den Fall, dass der Kunde Änderungen an seiner Anfrage vornehmen möchte, bevor er dem eingereichten Preisangebot zustimmt, teilt er dem Auftragnehmer/Lieferanten schriftlich mit, was er ändern möchte, und fordert ein neues Preisangebot entsprechend den in der Anfrage vorgenommenen Änderungen an . Nach der Genehmigung des Preisangebots erstellt der Auftragnehmer/Lieferant einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kunden zur Unterschrift vor.

  4. Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien zustande und richtet sich nach diesen AGB.

  5.  

    Änderungen des Vertrages durch den Auftraggeber, insbesondere in der Leistungsbeschreibung, können nach Absprache mit dem Auftragnehmer durch einen nummerierten Nachtrag vorgenommen werden. Der vom Kunden gewünschte Änderungswunsch ist nach Abschluss einer schriftlichen Vertragsergänzung nach Maßgabe dieser AGB verbindlich. Sofern sich die gewünschte Änderung auf die Höhe des ausgehandelten Preises auswirkt, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein neues Preisangebot erstellen. Das vom Kunden genehmigte Preisangebot ist für beide Vertragsparteien bindend.

  6.  

    Die Mindestinhaltsanforderungen der Preisanfrage sind:

 

  • Name des Bestellers,
  • Adresse des Kunden,
  • Kundenkontakt (E-Mail, Telefonnummer),
  • genaue Spezifikation der Füllung (Maße, Aussehen, Fenster, Türen etc.),

 

  1. Das vom Lieferanten abgegebene Preisangebot umfasst im Wesentlichen:

  • Lieferantenbezeichnung,
  • Benennung des Kunden,
  • genaue Leistungsbeschreibung,
  • der Gesamtpreis der Leistung,
  • Zahlungsbedingungen und Lieferbedingungen

 

  1. Erfüllungsort (Wareneingang) ist die Produktionshalle des Lieferanten unter der Anschrift Kpt. Nálepku 1384, Liptovský Mikuláš 031 01.

  2.  

    Für die Vertragsparteien sind die verbindlichen Daten in der Bestellung des Kunden, dem Preisangebot des Auftragnehmers/Lieferanten und dem Vertrag enthalten. Mündliche Nebenabreden, die nicht im Vertrag und in diesen AGB enthalten sind, sind für die Parteien unverbindlich. Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Bestätigung beider Parteien durch eine schriftliche Ergänzung.

Artikel 3

Gegenstand und Art des Abschlusses von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen ist eine optionale Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die wesentlichen Elemente des durch den Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen begründeten Vertragsverhältnisses, nämlich Gegenstand, Art, Zeitpunkt der Leistung, Menge der Leistung, Preis , Reife und andere.

    2. Für die Vertragsparteien sind die verbindlichen Daten in der Bestellung des Kunden, im Preisangebot des Lieferanten und im Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen enthalten. Mündliche Nebenabreden, die nicht im Leistungsvertrag und diesen AGB enthalten sind, sind für die Parteien unverbindlich. Jede Änderung der Daten des Dienstleistungsvertrages muss von beiden Vertragsparteien in einem schriftlichen Nachtrag schriftlich bestätigt werden.

    3. Für den Fall, dass der Kunde am Abschluss eines Vertrages und gleichzeitig eines der Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen interessiert ist, können Preisanfragen, Preisangebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen in einem gemeinsamen Dokument für alle erstellt werden abgeschlossene Verträge.

 

  1. Vertrag über den Transport des Werkes/der Ware und über die Installation des Werkes/der Ware

  1. Für ein Werk, das auf der Grundlage eines Werkvertrags erstellt wurde, oder für eine Ware, die auf der Grundlage eines Kaufvertrags erworben wurde, kann der Kunde den Transport des Werks/der Ware an den von ihm bezeichneten Ort sowie die Installation des Werks/der Ware anordnen Die Lieferung von Werk-/Warenleistungen erfolgt, soweit sich aus dem Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen nichts anderes ergibt, nur auf die in den folgenden Bestimmungen festgelegte Art und Weise. Die Vereinbarung über den Transport des Werkes/der Ware und die Installation des Werkes/der Ware kann Teil einer Bestellung sein. Der Lieferant kann dem Kunden den Transport der Arbeiten/Waren an den vom Kunden angegebenen Ort durch einen Subunternehmer besorgen oder den Transport des Kunden durch vom Lieferanten überprüfte Spediteure vermitteln.

  2.  

    Der Kunde sendet dem Anbieter eine Anfrage zur Abgabe eines Preisangebots mit den Angaben gemäß Punkt 3.2.6 dieser AGB, entweder schriftlich an die Adresse des Sitzes des Anbieters, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse

     info@kolodom.sk, vyroba@kolodom.sk  oder über den Konfigurator auf der Website des Lieferanten – www.kolodom.sk. Nach Eingang der Preisanfrage erstellt der Lieferant ein Preisangebot mit den Angaben gemäß Punkt 3.2.6 und übermittelt es dem Kunden. dieser AGB. Nach Erhalt der Preisanfrage erstellt der Auftragnehmer innerhalb von 7 Tagen ein Preisangebot und übermittelt es dem Kunden. Nimmt der Kunde das abgegebene Preisangebot nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung schriftlich an, wird seine Anfrage nach Ablauf dieser Frist storniert. Nach Genehmigung des Preisangebots erstellt der Anbieter eine verbindliche Bestellung für den Kunden, der zur schriftlichen Bestätigung verpflichtet ist. Bestätigt der Kunde die Bestellung nicht schriftlich, wird die Anfrage des Kunden nach Ablauf dieser Frist storniert.

  3. Der Vertrag über den Transport des Werkes/der Ware und über die Installation des Werkes/der Ware kommt mit der Auftragsbestätigung des Kunden an den Lieferanten zustande und richtet sich nach diesen AGB. Für den Fall, dass der Lieferant den Transport der Arbeiten/Waren zum Kunden nur über geprüfte Transportunternehmen vermittelt, kommt ein Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Transportunternehmen zustande.

  4.  

    Die Bestellung kann nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten geändert werden. Der vom Kunden gewünschte Änderungswunsch ist nach Abschluss einer schriftlichen Vertragsergänzung nach Maßgabe dieser AGB verbindlich. Der Lieferant wird dem Kunden ein neues Preisangebot erstellen, sofern sich die gewünschte Änderung auf die Höhe des ausgehandelten Preises auswirkt. Das vom Kunden genehmigte Preisangebot ist für beide Vertragsparteien bindend.

  5.  

    Die Mindestinhaltsanforderungen der Anfrage nach einem Preisangebot für den Vertrag über den Transport des Werkes/der Ware und die Installation des Werkes/der Ware sind:

  • Name des Bestellers,
  • Adresse des Kunden,
  • Kontakt zum Kunden,
  • genaue Angabe des Ortes, an den das Werk/die Ware transportiert werden soll,
  • Kontakt zum Kunden,
  • genaue Leistungsbeschreibung,
  • das gewünschte Erfüllungsdatum,
  • und den Ort der Leistung unter Angabe der Identifizierung des Grundstücks gemäß dem Stand der Eintragung im Liegenschaftskataster.

In Bezug auf den Ort, an dem das Werk/die Ware transportiert werden soll, wird der Ort der Montage des Werks/der Ware vom Transportfahrzeug so bestimmt, dass es sich um die nächstgelegene Asphaltstraße handelt, die zum Ort führt, an dem der Kunde ist plant die Arbeit bzw die Ware einbauen. Der Lieferant hat das Recht, die Eignung des gewählten Ortes zur Montage des Teils/der Ware vom Transportfahrzeug zu prüfen und bei Gefahr die Montage des Teils/der Ware vom Transportfahrzeug an dem vom Kunden angegebenen Ort zu verweigern der Beschädigung des Teils/der Ware am angegebenen Ort. Im Fall des vorstehenden Satzes hat der Lieferant das Recht, einen anderen Montageort des Teils/der Ware aus dem Transportfahrzeug zu bestimmen, und zwar so, dass dieser möglichst nahe an dem vom Kunden bezeichneten Ort liegt und am Gleichzeitig entspricht es den Bedingungen einer Asphaltstraße. In dem im vorigen Satz genannten Fall ist der Lieferant nicht für erhöhte Kosten verantwortlich, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Entfernung des Teils/der Ware aus dem Transportfahrzeug entstehen. Der Kunde und der Lieferant können die Lieferung der Ware/des Werkes individuell in der Weise vereinbaren, dass der Lieferant die Ware/das Werk zum Ort ihrer Montage transportiert und die Ware/das Werk auf die vom Kunden vorbereiteten Standfüße stellt . Die Regelung des Punktes 3.2.10 bleibt hiervon unberührt. dieser AGB.

6. Das vom Lieferanten abgegebene Preisangebot umfasst im Wesentlichen:

  • Lieferantenbezeichnung,
  • Benennung des Kunden,
  • genaue Leistungsbeschreibung,
  • der Gesamtpreis der Leistung,
  • Datum und Nummer des Angebots,
  • Zahlungsbedingungen und Lieferbedingungen.
  1. Sofern der Kunde kein Interesse an der Vermittlung des Transports durch den Auftragnehmer/Lieferanten hat und einen eigenen Transporteur wählt, verpflichtet sich der Kunde dafür zu sorgen, dass das Teil/die Ware innerhalb der Produktionshalle des Auftragnehmers/Lieferanten auf das Fahrzeug des Transporteurs seiner Wahl verladen wird 3 Stunden der schriftlich vereinbarten Ladezeit. Für den Fall, dass der Auftragnehmer/Lieferant dem Kunden beim Entfernen des Teils/der Ware aus dem Fahrzeug des Transporteurs am Montageort behilflich ist, ist der Kunde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Teil/die Ware innerhalb von 2 Stunden nach der vereinbarten Montage montiert wird Ankunftszeit am Versammlungsort. Für jede weitere angefangene Stunde, die über den Zeitraum von drei Stunden hinaus angesetzt wird, um die Verladung des Teils/der Ware auf das Fahrzeug im Werk des Auftragnehmers sicherzustellen, wird für jede weitere angefangene Stunde sowie jede weitere Stunde darüber hinaus ein Betrag von 120,00 EUR zzgl. MwSt. berechnet Für die Zeitspanne von zwei Stunden zur Montage des Teils/der Ware werden für jede weitere angefangene Stunde 120,00 EUR zzgl. MwSt. berechnet. Der Kunde nimmt das Vorstehende zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant in einem solchen Fall eine gesonderte Rechnung mit einer Laufzeit von 7 Tagen ab Ausstellungsdatum ausstellt, die der Lieferant dem Kunden zustellt.

  2.  

     

    Während des Transports des Werkes/der Ware dürfen sich keine Personen im Innenraum aufhalten, ebenso wenig wie Möbel, die nicht fest mit der Struktur des Werkes/der Ware verbunden sind.

    9. Der Transportpreis beinhaltet nicht die Montage des Teils/der Ware vom LKW per Kran oder Traktor bzw mit einem Baggerlader oder auf andere Weise und Abstellen der Arbeiten/Waren auf dem Grundstück des Kunden.

    10. Für das Vorhandensein eines Krans bzw Traktor bzw Baggerlader am Ort der Waren-/Arbeitsmontage trägt die volle Verantwortung des Kunden, der zur Nutzung des Krans verpflichtet ist bzw Traktor bzw Stellen Sie den Bagger auf eigene Kosten am Ort der Waren-/Arbeitsmontage bereit.

     

    11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk/die Ware nach gegenseitiger Vereinbarung des Aufstellungsortes an dem vom Auftraggeber bezeichneten Ort (Grundstück) zu installieren, damit das Werk/die Ware an dem vom Auftraggeber bezeichneten Ort installiert werden kann. Die Aufstellung des Werkes/der Ware am vom Kunden angegebenen Ort erfolgt auf festen Füßen oder Balken. Feste Füße oder Balken müssen so hoch sein, dass die unter der Arbeit/Ware befindlichen Räder mindestens 10 cm über dem Boden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Montageort des Werkes/Liefergutes nach den Anweisungen des Auftragnehmers so herzurichten, dass eine ordnungsgemäße Montage möglich ist.

     

    12. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass, wenn der Eigentümer des Werkes/der Ware nach der Installation des Werkes/der Ware beschließt, dass er daran interessiert ist, das Werk/die Ware an einen anderen Ort zu verlegen, er dies nach Rücksprache und Vereinbarung mit dem Auftragnehmer tun kann. Unter Berücksichtigung des Gewichts des Werks/der Ware ist es erforderlich, dass alle Gegenstände, Innenausstattungen und Geräte aus dem Werk/der Ware entfernt werden, sodass das maximale Gewicht des Werks/der Ware 12 Tonnen nicht überschreitet. Erfolgt der Transport/die Ware unter Verstoß gegen diese Bestimmung und die Verpflichtung, das maximal zulässige Gewicht des Werkes/der Ware nicht zu überschreiten, verliert das Werk/die Ware die vom Auftragnehmer gewährte Garantie und der Auftragnehmer haftet nicht dafür Mängel am Werk/Ware oder für Schäden am Werk/Ware, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtbeachtung der Anweisungen des Auftragnehmers beim Transport des Werkes/der Ware zu einer solchen Beschädigung des Werkes/der Ware führen kann, dass schwere Schäden an diesem entstehen können, die geeignet sind, die weitere Nutzung des Werkes/der Ware zu gefährden oder zu verhindern . Der Kunde ist verpflichtet, den Nachfolgeeigentümer des Werkes/der Ware über die in diesem Punkt genannten Tatsachen zu informieren.

     

    13. Der Installationspreis beinhaltet nicht den Anschluss der Arbeiten/Waren an Versorgungsnetze.

    Artikel 4

     

Qualitative und andere Leistungsanforderungen

1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Die Erfüllung der vertraglichen Leistungsbeschreibung wird vom Auftragnehmer/Lieferanten innerhalb der vereinbarten Frist ordnungsgemäß und nach bestem Gewissen durchgeführt. Im Hinblick auf die Spezifität des Werkes/der Ware kann es bei der Herstellung zu geringfügigen Maßabweichungen kommen, wovon der Kunde Kenntnis nimmt.

  1. Werkvertrag und Kaufvertrag

Gründe und Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind in Bezug auf den Leistungsgegenstand insbesondere:

  • Bestellung des Kunden,
  • Vorausrechnung bezahlt.
  1. Vertrag über den Transport des Werkes/der Ware und über die Installation des Werkes/der Ware

1. Die Gründe und Voraussetzungen für die Durchführung der Leistung im Zusammenhang mit der Beförderung des Werks/der Ware sind im Hinblick auf den Gegenstand der Leistung insbesondere:

  • Bestellung des Kunden,

2. Die Gründe und Voraussetzungen für die Durchführung der Leistung im Zusammenhang mit der Montage des Werkes/der Ware sind insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand der Leistung

  • Bestellung des Kunden,
  • Einhaltung der Anforderungen an die Arbeitsgrundlage des Kunden gemäß Punkt 4.3.3 und 4.3.4 dieser AGB bzw. der Erklärung des Kunden gemäß Punkt 4.4.4 dieser AGB,
  • Vorausrechnung bezahlt.
  1. Mit dem Abschluss des Vertrages über die Installation des Werkes/der Ware verpflichtet sich der Kunde, im eigenen Namen, auf eigene Kosten, in eigener Verantwortung und auf eigenes Schadensrisiko ein Dokument für das Werk/die Ware gemäß den Qualitäts- und Qualitätsanforderungen des Lieferanten zu erstellen technische Funktionsfähigkeit, vor der Installation des Werkes/der Ware selbst. Waren, die vor dem eigentlichen Tag der Installation des Werkes/der Ware ordnungsgemäß hergestellt und so vorbereitet werden müssen, dass das zu installierende Werk/die Ware entsprechend an Ort und Stelle ist vertragsgemäß den Zweck, für den sie bestimmt sind, zuverlässig erfüllen.

  2.  

    Mit dem Abschluss des Vertrages über die Installation des Werkes/der Ware verpflichtet sich der Kunde, dass das vorbereitete Fundament für das Werk/die Ware den technischen Anforderungen an die Gründung des Werkes/der Ware gemäß den Anweisungen des Auftragnehmers/Lieferanten entspricht und Gleichzeitig muss die Grundlage für das Werk/die Ware alle folgenden Kriterien erfüllen:

    Mit dem Abschluss des Vertrages über die Installation des Werkes/der Ware verpflichtet sich der Kunde, im eigenen Namen, auf eigene Kosten, in eigener Verantwortung und auf eigenes Schadensrisiko ein Dokument für das Werk/die Ware gemäß den Qualitäts- und Qualitätsanforderungen des Lieferanten zu erstellen technische Funktionsfähigkeit, vor der Installation des Werkes/der Ware selbst. Waren, die vor dem eigentlichen Tag der Installation des Werkes/der Ware ordnungsgemäß hergestellt und so vorbereitet werden müssen, dass das zu installierende Werk/die Ware entsprechend an Ort und Stelle ist vertragsgemäß den Zweck, für den sie bestimmt sind, zuverlässig erfüllen.

    Mit dem Abschluss des Vertrages über die Installation des Werkes/der Ware verpflichtet sich der Kunde, dass das vorbereitete Fundament für das Werk/die Ware den technischen Anforderungen an die Gründung des Werkes/der Ware gemäß den Anweisungen des Auftragnehmers/Lieferanten entspricht und Gleichzeitig muss die Grundlage für das Werk/die Ware alle folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Lieferant berechtigt ist, im Hinblick auf die Montage des Werkes/der Ware vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Fundament für den Bau nicht gemäß den Punkten 4.3.3 und 4.3.4 dieser AGB vorbereitet wird.

 

Artikel 5
Art der Leistung

  1. Der Auftragnehmer/Lieferant wird die Leistung im eigenen Namen, auf eigene Kosten, auf eigenes Risiko und auf Gefahr einer Beschädigung des Leistungsgegenstandes erbringen, bis der Kunde die ordnungsgemäß erbrachte Leistung des Vertragsgegenstandes übernimmt .

  2.  

    Der Auftragnehmer/Lieferant kann einen Teil der Leistung oder die gesamte Vertragserfüllung an einen Dritten vergeben.

Artikel 6
Leistungspreis ausgehandelt

1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Der ausgehandelte Preis für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird durch die Vereinbarung der Parteien gemäß Gesetz bestimmt. NEIN. 18/1996 Slg. über die Preise in der jeweils gültigen Fassung. Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei dem Preis um den Preis ohne Mehrwertsteuer, wobei die entsprechende Mehrwertsteuer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik berechnet wird.

    2.  

      Der Preis der Leistung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Auftragnehmer/Lieferant und Auftraggeber. Der Auftragnehmer/Lieferant behält sich das Recht vor, mit einem bestimmten Kunden den Preis und die Zahlungsbedingungen für eine bestimmte bestellte Leistung, abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der gültigen Preisliste und anderen Verträgen, persönlich zu vereinbaren.

    3.  

      Rabatte und sonstige Änderungen gegenüber dem Listenpreis bedürfen der persönlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

    4.  

      Beschädigung und Untergang des Werkes/der Ware nach Übergang der Schadensgefahr auf den Kunden haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Kunden, den Preis für das Werk/die Ware ordnungsgemäß und rechtzeitig zu zahlen.

    5.  

      Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, umfasst der vereinbarte Preis gemäß der Bestellung alle Kosten des Auftragnehmers/Lieferanten für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der vertragsgemäßen Leistung, einschließlich des Gewinns und sonstiger Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand .

    6.  

      Zmluva o dielo a Kúpna zmluva

    1. Der vereinbarte Preis umfasst das Werk/die Ware – ersetzte Komponenten des Werkes/der Ware, eventuelles Verpackungsmaterial für das Werk/die Ware zum Zweck ihres sicheren Transports und schließt die Kosten für Transport, Montage, Installation und Vorbereitung des Installationsortes nicht ein .

  1. Vertrag über den Transport des Werkes/der Ware und die Installation des Werkes/der Ware 

    1. Der vereinbarte Preis beinhaltet (i) den Transport zum Ort der Installation des Werks/der Ware, wobei der Ort der Montage des Werks/der Ware vom Transportfahrzeug aus die nächstgelegene Asphaltstraße sein muss, die zu dem Ort führt, an dem der Kunde die Installation plant Arbeiten/Waren und (ii) alle Arbeiten, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Installationsvertrags für die Arbeiten/Waren erforderlich sind, damit die Arbeiten/Waren ihren Zweck ordnungsgemäß erfüllen können. Der Auftragnehmer/Lieferant hat das Recht, die Eignung des gewählten Ortes für die Montage des Teils/der Ware vom Transportfahrzeug zu beurteilen und gegebenenfalls die Montage des Teils/der Ware vom Transportfahrzeug an dem vom Kunden angegebenen Ort zu verweigern Es besteht die Gefahr einer Beschädigung des Teils/der Ware an der angegebenen Stelle. Im Fall des vorstehenden Satzes hat der Auftragnehmer/Lieferant das Recht, einen anderen Ort für die Montage des Teils/der Ware vom Transportfahrzeug aus zu bestimmen, und zwar so nahe wie möglich an dem vom Kunden angegebenen Ort und bei gleichzeitig den Zustand einer Asphaltstraße erfüllt. In dem im vorstehenden Satz genannten Fall ist der Auftragnehmer/Lieferant nicht für etwaige erhöhte Kosten verantwortlich, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Entfernung des Teils/der Ware aus dem Transportfahrzeug entstehen.

    2.  

      Der Versandpreis beinhaltet nicht die Montage und Installation des Werkes/der Ware. Der ausgehandelte Preis beinhaltet keine Waren/Arbeiten, Materialien und den Bau von festen Fundamenten oder Balken sowie den Anschluss an Versorgungsnetze.

       

Artikel 7
Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, mit dem Tag des Vertragsschlusses den 1. Teil des Gesamtpreises der vertragsgegenständlichen Leistung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises der vertragsgegenständlichen Leistung zu zahlen (sofern im Vertrag nicht anders angegeben). Der Auftragnehmer/Lieferant stellt dem Auftraggeber eine Rechnung aus, die Vertragsbestandteil ist und am Tag der Vertragsunterzeichnung fällig ist.

Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des 2. Teils des Gesamtpreises der vertragsgegenständlichen Leistung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises der vertragsgegenständlichen Leistung während der Ausführung des Rohbaus , was der Auftragnehmer/Lieferant durch eine Fotodokumentation der laufenden Arbeiten an dem Teil nachweisen wird, die er dem Kunden an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse des Kunden zusendet (sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist). Der Auftragnehmer/Lieferant stellt dem Auftraggeber eine Rechnung aus, die Vertragsbestandteil ist und eine Laufzeit von 7 Tagen hat.

Der Kunde zahlt den 3. Teil des Preises der vertragsgegenständlichen Leistung, d.h. 30 % des Gesamtpreises für die vertragsgegenständliche Leistung, basierend auf der Rechnung des Auftragnehmers/Lieferanten während der Abschlussarbeiten (Wasserverteilung, Strom, Heizung), die der Auftragnehmer/Lieferant mit Foto nachweist Dokumentation der laufenden Arbeiten des Teils, die es dem Kunden an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse des Kunden zusendet (sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist) mit einer Laufzeit von 7 Tagen. Der Kunde zahlt den 4. Teil des Preises der vertragsgegenständlichen Leistung, also 10 % des Gesamtpreises für die Leistung auf der Grundlage der vom Auftragnehmer/Lieferanten ausgestellten Rechnung an dem Tag, an dem der Auftragnehmer/Lieferant dem Kunden an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse mitteilt, dass die Ware/das Werk fertiggestellt wurde (sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist). , mit einer Laufzeit von 3 Tagen .

Zahlt der Auftraggeber eine Rechnung nicht ordnungsgemäß und fristgerecht, ist der Auftragnehmer/Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer/Lieferant können auch eine individuelle Zahlungsfrist für den Leistungspreis vereinbaren.

 

Für den Fall, dass der Kunde Waren kauft, die beim Auftragnehmer/Lieferanten vorrätig sind, ist der Kunde verpflichtet, den vollen Preis für die Ware auf der Grundlage der vom Auftragnehmer/Lieferanten ausgestellten Rechnung, die Vertragsbestandteil ist, zu zahlen. am Tag der Vertragsunterzeichnung fällig.

 

  1. Der Auftragnehmer/Lieferant behält sich das Recht vor, Mehrarbeiten oder zusätzliche Anpassungen der Rechnung in Rechnung zu stellen, deren Gesamtbetrag dem Kunden vorab elektronisch per E-Mail oder persönlich vor deren tatsächlicher Ausführung mitgeteilt wird und diese Mehrarbeiten oder zusätzlichen Anpassungen bei Die Ausführung des angekündigten Preises erfolgt erst nach deren Zustimmung durch den Kunden.

  2.  

    Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Leistungspreises in Verzug, hat der Auftragnehmer/Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des Leistungspreises Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe, die in einer Sonderregelung über den ausstehenden Betrag für jeden Verzugstag geregelt ist.

  3.  

    Der gesamte Preis des Werks/der Ware muss vor Beginn des Transports des Werks/der Ware vom Ort seiner Herstellung zum Ort seiner Lieferung bezahlt werden; Im Falle der Nichtzahlung des vollen Preises für das Werk/die Ware ist der Auftragnehmer/Lieferant nicht verpflichtet, mit dem Transport des Werkes/der Ware zum Lieferort zu beginnen und hat Anspruch auf Erstattung der mit der Lagerung des Werkes verbundenen Kosten /Ware vom Kunden in Höhe von 25,00 EUR zzgl. MwSt. für jeden (auch angefangenen) Tag der Verspätung bis zur vollständigen Zahlung des Werkpreises und gleichzeitiger Abnahme des Werkes zu verlangen.

  4.  

    Als Tag der Erfüllung der Geldverpflichtung gilt der Tag der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers/Lieferanten.

  5.  

    Der Kunde ist nicht berechtigt, den Zahlungsbetrag einseitig zu kürzen.

  6.  

    Sofern im Zuge der Vertragserfüllung durch Verschulden des Kunden überdurchschnittliche Aufwendungen erforderlich sind (z.B. mangelhafte oder unvollständige Vorbereitung des Untergrundes gemäß Ziffer 4.3.3 und 4.3.4 dieser AGB, Unterdimensionierung der Tragfähigkeit). B. des Krans etc.), vergütet der Kunde diese außertariflichen Aufwendungen entsprechend den tatsächlich entstandenen Kosten des Auftragnehmers/Lieferanten in der Abrechnungsrechnung.

 

Artikel 8
Erfüllungsort, Lieferzeit, Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Der Auftragnehmer/Lieferant hat die Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig an den Kunden zu übergeben und der Kunde verpflichtet sich, die Leistung vertragsgemäß nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übernehmen. Der Auftragnehmer/Lieferant übergibt dem Auftraggeber die vertragsgemäße Leistung an dem im Vertrag vereinbarten Ort und Zeitpunkt.

    2.  

      Als ordnungsgemäße Lieferung der Leistung gilt die rechtzeitige Lieferung der Leistung in der vereinbarten Menge, der vereinbarten Qualität, ohne Mängel, mit allen Unterlagen, die aufgrund gesetzlicher oder technischer Vorschriften und gegenseitiger Vereinbarungen nach der Art der Leistung erforderlich sind, oder sonst erforderlich sind, damit der Gegenstand der Leistung seinen Zweck ordnungsgemäß erfüllen kann.

    3.  

      Die Änderung des Erfüllungsortes bedarf der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Entstehen dem Auftragnehmer/Lieferanten durch die Änderung des Erfüllungsortes höhere Kosten, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Kosten in Rechnung zu stellen.

    4.  

      Bei Abnahme der Leistung ist der Kunde verpflichtet, diese ordnungsgemäß zu untersuchen und alle frei entdeckten Mängel anzuzeigen.

    5.  

      Wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße oder rechtzeitige Erbringung der Leistung verhindern oder verhindern können oder auf eine Erhöhung des vereinbarten Preises oder eine Änderung des Termins oder sonstiger Vereinbarungen einwirken können (insbesondere eine Verzögerung des Herstellers der Komponenten). des Bauwerks/der Ware bei der Lieferung der Komponenten des Bauwerks/der Ware an den Auftragnehmer/Lieferanten, mangelhafte Vorbereitung des Untergrunds unter dem Bauwerk/der Ware oder der Umgebung des Installationsortes des Bauwerks/der Ware, erforderliche geringfügige bauliche Änderungen in der Umgebung Montage des Werkes/Liefergutes, ungeeignete klimatische Bedingungen etc.) wird der Auftraggeber den Auftragnehmer/Lieferanten entsprechend benachrichtigen. Auftragnehmer/Lieferant unverzüglich schriftlich oder elektronisch per E-Mail an den Kunden zu übermitteln.

    6.  

      Die Frist für die Erbringung der Leistung wird zwischen Auftragnehmer/Lieferant und Auftraggeber im Vertrag/Auftrag vereinbart und beginnt mit dem Tag der Zahlung der Anzahlung gemäß Punkt 7.1 dieser AGB, sofern Auftragnehmer/Lieferant und Auftraggeber nichts anderes vereinbaren schriftlich.

    7.  

      Im Falle einer berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer/Lieferant verpflichtet, dem Kunden den Leistungstermin spätestens 7 Kalendertage vor dieser Leistung per E-Mail mitzuteilen, wovon der Kunde Kenntnis nimmt.

    8.  

      Die Frist kann in folgenden Fällen verlängert werden:

  1. Subunternehmer, deren Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers/Lieferanten steht, kommen nachweislich ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig nach oder die Verzögerung der Lieferung hängt mit produktionstechnischen Problemen oder anderen Problemen zusammen, wobei der Auftragnehmer/Lieferant dies mitteilen wird den Kunden unverzüglich über diesen Umstand zu informieren,

  2.  

    ein Umstand eintritt, der den Charakter höherer Gewalt hat, insbesondere ein Hindernis, das seinen Ursprung in ungünstigen klimatischen Verhältnissen hat (z. B. Punkt 8.3.8 dieser AGB), mit dem nicht im Voraus gerechnet werden konnte und bei dem die Erfüllung der Leistung technisch unmöglich ist Frist nach dem Vertrag oder in diesem Zusammenhang ist es möglich, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern oder anderen berechtigten Personen zu gewährleisten, die der Gefahr eines Transportunfalls, eines Arbeitsunfalls, einer Krankheit usw. ausgesetzt sein können sonstiger Gesundheits- oder Lebensgefahr, wobei der Auftragnehmer/Lieferant den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten wird,

  3.  

    unvorhergesehene Umstände im Zusammenhang mit der Erkrankung an COVID-19 (Beschränkungen und Vorschriften des Staates, Infektion beim Auftragnehmer/Lieferanten oder seinen Subunternehmern)

  4.  

    Nach Vertragsschluss werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer/Lieferant hierüber schriftlich oder elektronisch per E-Mail einigen.

  5.  

    Die Leistungsfrist verlängert sich um die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebene Anzahl ungünstiger und gefährlicher Tage.

  6.  

    Wird infolge höherer Gewalt die Leistung des Auftragnehmers/Lieferanten unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, sämtliche bereits übernommenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, von dem sie zurücktreten, unverzüglich zurückzugeben.

  7.  

    Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich nach Eintritt eines solchen Umstandes über Umstände, die die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistung verhindern oder verhindern oder sonst erschweren könnten, schriftlich oder elektronisch per E-Mail zu informieren Der Auftragnehmer/Lieferant ist für den dem Kunden entstandenen Schaden verantwortlich.

  8.  

    Ist der Auftragnehmer/Lieferant aus Gründen des Auftraggebers an der Leistung gehindert, oder Bei Verzug des Auftraggebers (z. B. Verzug des Auftraggebers) ist der Auftragnehmer/Lieferant berechtigt, dem Auftraggeber ab Eintritt des Verzugs des Auftraggebers ein Entgelt für die Lagerung des Werkes/der Ware in Höhe von 25 € zzgl. MwSt. pro Tag in Rechnung zu stellen Die Leistungsfreigabe erfolgt für jeden Tag der Verspätung. Für den Fall, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer/Lieferant aus berechtigten Gründen (Reise, Krankheit etc.) schriftlich auf eine Verschiebung des Leistungstermins einigen, kann dem Auftraggeber auf die Lagergebühr verzichtet werden oder die Vertragsparteien können sich darauf einigen eine andere Menge.

  9.  

    Sofern der Kunde Mängel, Unvollständigkeiten oder sonstige Mängel in der Annahmebestätigung der Ware gemäß Punkt 8.2.4 und im Abnahmeprotokoll gemäß Punkt 8.3.2 und 8.3.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben und angegeben hat, wie sie auftreten, so wird davon ausgegangen, dass er damit vom Auftragnehmer/Lieferanten verlangt, diese innerhalb von 30 Tagen kostenlos zu beseitigen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für die Beseitigung von bei der Abnahme festgestellten Mängeln und Unvollständigkeiten gelten die Bestimmungen über die Mängelbeseitigung während der Gewährleistungsfrist.

  1. Kaufvertrag und Werkvertrag

    1. Der Ort der Lieferung des Werkes/der Ware ist die Produktionshalle des Auftragnehmers an der Adresse Kpt. Nálepku 1384, Liptovský Mikuláš 031 01.

    2. Der Auftragnehmer/Lieferant und der Kunde haben vereinbart, dass die Leistung als ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht gilt, wenn der Auftragnehmer/Lieferant:

    1. dem Kunden die persönliche Übernahme des Werkes/der Ware an dem im Vertrag vereinbarten Ort und Zeitpunkt ermöglicht, oder

    2.  

      durch Übergabe des Werkes/der Ware zum Transport zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt.

    1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer/Lieferant den Transport des Werkes/der Ware zum Kunden vermittelt und/oder die Installation des Werkes/der Ware an dem vom Kunden angegebenen Ort sicherstellt, ist der in Punkt 8.2 genannte Lieferort des Werkes. 1. hiervon unberührt, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

    2.  

      Die Ware gilt als vom Kunden übernommen, wenn der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter das Werk/die Ware an dem in Punkt 8.2.1. genannten Lieferort des Werkes/der Ware übernimmt. Der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter bestätigt die Abnahme des Werkes/der Ware durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Im Abnahmeprotokoll wird er auch auf angebliche Schäden am Werk/Ware hinweisen.

    3.  

      Ist der Auftragnehmer/Lieferant mit dem Auftraggeber hinsichtlich der behaupteten Mängel, Unvollständigkeiten oder Leistungsmängel nicht einer Meinung, ist er verpflichtet, dies im Abnahmeprotokoll gemäß Punkt 8.2.4 anzugeben. dieser AGB. Gibt er dies im Protokoll nicht an oder weigert er sich, das Protokoll zu unterzeichnen, so wird davon ausgegangen, dass er keine Einwände gegen die Registrierung des Bestellers hat.

    4.  

      Abnahmeprotokoll gemäß Punkt 8.2.4. Die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer/Lieferanten unterzeichnete Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als Zustimmung zu allen darin aufgeführten Bestimmungen, Maßnahmen und Konditionen, mit Ausnahme derjenigen Punkte, mit denen die Partei schriftlich erklärt, dass sie mit ihnen nicht einverstanden ist ihnen.

    5.  

      Der Kunde erkennt an, dass er mit der Vollmacht – Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gemäß Punkt 8.2.4. Zur Erfüllung dieser AGB kann der Auftragnehmer/Lieferant andere Personen beauftragen.

 

  1. Vertrag über den Transport des Werkes/der Ware und die Installation des Werkes/der Ware

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die Befahrbarkeit der Zufahrtswege und die Verfügbarkeit des Erfüllungsortes sicherzustellen. Der Ankunfts- und Lieferort muss für Fahrzeuge mit einem Gewicht von bis zu 45 Tonnen zugänglich sein.

    2.  

      Der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter bestätigt die Einfuhr des Werkes/der Ware durch Unterzeichnung des Protokolls über die Annahme des eingeführten Werkes/der Ware.

    3.  

      Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, das Werk/die Ware an dem im Vertrag vereinbarten Ort (angegeben durch das Katastergebiet und die Flurstücksnummer) am vereinbarten Installationstag in einem Zustand zu installieren, der die Installation ermöglicht, insbesondere im Hinblick auf die Punkte 4.3. 3 und 4.3.4 dieser AGB. Über die Abnahme des eingebauten Teils/der Ware durch den Vertragspartner entscheidet das Abnahmeprotokoll.

    4.  

      Das Abnahmeprotokoll gemäß Punkt 8.3.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält im Wesentlichen:

  • Vertragsnummer,
  • Benennung der Vertragsparteien,
  • Erklärungen der Vertragsparteien über die Bereitschaft des Fundaments im Bau gemäß Ziffer 4.3.3 und 4.3.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Erklärung des Kunden gemäß Ziffer 4.3.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • beanstandete Mängel und Mängel sowie der vereinbarte Termin für deren Beseitigung,
  • ein Treffen
  • Unterschriften beider Vertragsparteien.

5. Wenn der Kunde:

  • die Übernahme der Leistung ohne Angabe von Gründen verweigert oder
  • zum vertraglich vereinbarten Liefertermin nicht erscheint, die Leistung gilt als vom Auftragnehmer/Lieferanten ordnungsgemäß, fristgerecht und mangelfrei übergeben und vom Auftraggeber übernommen:
  • am Tag der unberechtigten Leistungsverweigerung, oder
  • dadurch, dass er zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht am vertraglich festgelegten Ort eintrifft.
  1. Die Frist für die Übergabe des Werks/der Ware im Sinne des Vertrags über den Transport des Werks/der Ware und die Installation des Werks/der Ware ist der Tag der Fertigstellung der Installation, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

  2.  

    Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Frist für die Installation der Arbeiten/Waren bei atypischen und anspruchsvollen Arbeiten/Waren zu verlängern, über die er den Kunden vor Vertragsabschluss zu informieren verpflichtet ist.

  3.  

    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Montage der Arbeiten/Waren nur durchgeführt werden kann, wenn die Außentemperatur der Umgebung nicht unter + 2 Grad Celsius sinkt und nicht über 30 Grad Celsius steigt. Der Auftragnehmer/Lieferant ist im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Montage des Werks/der Ware berechtigt, die Arbeiten bei ungünstigen Witterungsbedingungen in folgenden Fällen nicht zu beginnen oder zu unterbrechen: Die Temperatur am Tag der Lieferung während einer 8-Stunden-Situation Die Temperatur liegt unter + 2 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius, es regnet oder schneit stark, zu starker Wind macht Handhabung und Montage unmöglich.

  4.  

    Ist der Auftragnehmer/Lieferant mit dem Auftraggeber hinsichtlich der behaupteten Mängel, Unvollständigkeiten oder Leistungsmängel nicht einer Meinung, ist er verpflichtet, dies im Abnahmeprotokoll gemäß Punkt 8.3.3 anzugeben. dieser AGB. Gibt er dies im Protokoll nicht an oder weigert er sich, das Protokoll zu unterzeichnen, so wird davon ausgegangen, dass er keine Einwände gegen die Registrierung des Bestellers hat.

  5.  

    Protokoll gemäß Punkt 8.3.3 herunterladen. Die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer/Lieferanten unterzeichnete Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als Zustimmung zu allen darin aufgeführten Bestimmungen, Maßnahmen und Konditionen, mit Ausnahme derjenigen Punkte, mit denen die Partei schriftlich erklärt, dass sie mit ihnen nicht einverstanden ist ihnen.

  6.  

    Der Kunde erkennt an, dass er mit der Vollmacht – Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gemäß Punkt 8.3.3. Zur Erfüllung dieser AGB kann der Auftragnehmer/Lieferant andere Personen beauftragen.

Artikel 9
Eigentum und Übergang der Schadensgefahr

  1. Die Arbeiten/Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers/Lieferanten, bis der Preis für die Arbeit oder der Preis für die Waren vollständig bezahlt ist, einschließlich etwaiger Verzugszinsen oder Vertragsstrafen.

  2.  

    Die Schadensgefahr geht unmittelbar mit der Übergabe der Sache an dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag genannten Erfüllungsort auf den Kunden über.

Artikel 10
Rücktritt vom Vertrag

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer/Lieferanten schriftlich in Papierform auszuüben. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts trägt der Kunde die Beweislast.

  2.  

    Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird auch jeder weitere Vertrag, der mit dem Vertrag, von dem der Kunde zurückgetreten ist, in Zusammenhang steht, von Anfang an gekündigt. Der Auftragnehmer/Lieferant hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle Teilleistungen, die er für den Auftraggeber erbracht hat, insbesondere bei Werkverträgen, Werktransportverträgen und Werkmontageverträgen /Waren. Im Falle des Rücktritts des Auftraggebers vom Vertrag ist er nur dann verpflichtet, dem Auftragnehmer/Lieferanten den ihm aufgrund der erbrachten Leistung und den entstandenen Kosten geschuldeten Betrag gemäß dem ursprünglich vereinbarten Preis zu zahlen, wenn ihm aus der teilweisen Erfüllung ein wirtschaftlicher Nutzen entstanden ist der Vertrag.

  3.  

    Optionale Leistungen wie der Transport des Werkes/der Ware und die Installation des Werkes/der Ware sind separat erbrachte Leistungen, die nicht automatisch erbracht werden und vom Kunden in Auftrag gegeben werden können oder auch nicht. Kosten im Zusammenhang mit optionalen Leistungen im Falle eines Rücktritts vom Vertrag gelten daher nicht als Kosten, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung der Ware entstehen.

  4.  

    Der Kunde kann nicht vom Vertrag zurücktreten, dessen Gegenstand ist:

    1. Erbringung der Leistung, wenn die Erbringung der Leistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden begonnen hat und der Kunde erklärt hat, dass er ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass er durch diese Zustimmung das Recht verliert, nach vollständiger Erbringung der Leistung vom Vertrag zurückzutreten, und wenn die Die Leistung wurde vollständig erbracht.

  5.  

    Im Falle eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags richtet sich der Rücktritt des Verbrauchers nach dem Gesetz Nr. 102/2014 Slg. zum Verbraucherschutz beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags oder eines außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers geschlossenen Vertrags und zu Änderungen bestimmter Gesetze.

Artikel 11
Gewährleistung, Gewährleistungsbedingungen, Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer/Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Sache bei der Abnahme durch den Auftraggeber und während der Gewährleistungsfrist die vereinbarten Eigenschaften aufweist und ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend für einen ordnungsgemäßen und mangelfreien Gebrauch geeignet ist.

  2.  

    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist für das Werk/die Ware laut Vertrag 24 Monate ab dem Datum der Lieferung des Werkes/der Ware an den Kunden. Für ausgewählte Teile des Werkes/der Ware wird die erweiterte Gewährleistung wie folgt begründet:

  • Fahrgestell – Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Lieferung des Teils/der Ware an den Kunden.

    Fenster und Türen – Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab dem Datum der Lieferung des Werkes/der Ware an den Kunden.

    Holzskelettbau – Gewährleistungsfrist von 7 Jahren ab Lieferung des Werkes/der Ware an den Kunden.

  1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung des Werkes/der Ware. Hat der Kunde das Werk/die Ware nach Ablauf der Frist übernommen, innerhalb derer er zur Abnahme verpflichtet war, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag, an dem der Kunde diese Verpflichtung hatte.

  2.  

    Der Kunde ist verpflichtet, das Werk/die Ware im Zeitpunkt der Übernahme der Sache gründlich zu prüfen und dem Auftragnehmer/Lieferanten etwaige Mängel sowie die Unrichtigkeit des gelieferten Zubehörs zum Werk/der Ware im Abnahmeprotokoll mitzuteilen.

  3.  

    Für Mängel an Teilen/Waren, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, ist der Auftragnehmer/Lieferant verantwortlich.

  4.  

    Der Auftragnehmer/Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, insbesondere:

  • mechanische Beschädigung einzelner Teile des Werkes/der Ware
  • durch fehlerhaften oder nachlässigen Umgang mit dem Werk/der Ware,
  • durch Überlastung der Arbeit/Ware,
  • ungeeignete Betriebsumgebung,
  • die Gründung des Bauwerks unter Verstoß gegen die Punkte 4.3.3 und 4.3.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • sonstige fehlerhafte und unangemessene mechanische Eingriffe in das Werk/die Ware,
  • Umgang mit dem Teil/der Ware ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers/Lieferanten oder entgegen seinen Anweisungen.
  1. Der Auftragnehmer/Lieferant haftet auch nicht für Mängel, die auf einer Verletzung von Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes/der Ware beruhen und nach dem Übergang der Gefahr einer Beschädigung des Werkes/der Ware eingetreten sind, sowie für Mängel, die durch äußere Einflüsse verursacht werden Eingriffe und Einflüsse Dritter.

  2.  

    Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem Auftragnehmer/Lieferanten mitzuteilen unter Angabe von: Bestellnummer und Beschreibung des Mangels (wie er sich äußert). Um die Reklamation schneller bearbeiten zu können, empfiehlt es sich, der Reklamation eine ausführliche Fotodokumentation des Mangels sowie einen Telefonkontakt für die verantwortliche Person beizufügen, die mit dem Auftragnehmer/Lieferanten zwecks Mängelbeseitigung kommuniziert.

  3.  

    Der Kunde kann eine Beschwerde beim Auftragnehmer/Lieferanten an dessen Büroadresse Hattalova 12/A, 831 03 Bratislava oder per E-Mail an info@kolodom.sk einreichen. Im Falle einer Beanstandung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer/Lieferant bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet, den Auftraggeber über seine Rechte nach der allgemeinen Regelung zu informieren; Auf der Grundlage der Entscheidung des Kunden, die er aus den Rechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltend macht, ist er verpflichtet, die Art und Weise der Bearbeitung der Reklamation unverzüglich, in komplexen Fällen spätestens 3 Werktage ab dem Datum der Geltendmachung der Reklamation, festzulegen , in begründeten Fällen, insbesondere wenn eine komplexe technische Beurteilung des Zustandes des Werkes/der Ware am Standort des Werkes/der Ware erforderlich ist, spätestens 30 Tage nach dem Datum der Reklamation. Nach Festlegung der Art und Weise der Bearbeitung der Reklamation erfolgt die sofortige Bearbeitung der Reklamation, in begründeten Fällen kann die Reklamation später bearbeitet werden; Die Bearbeitung des Anspruchs darf jedoch nicht länger als 30 Tage ab dem Datum der Geltendmachung des Anspruchs dauern. Der Auftragnehmer/Lieferant kann zum Zwecke der ordnungsgemäßen Klärung der Beanstandung das Werk/die Ware besichtigen, wobei er unverzüglich schriftlich mit dem Auftraggeber den Tag und die Uhrzeit der geplanten Besichtigung vereinbart, an der der Auftraggeber persönlich oder durch eine Person teilzunehmen verpflichtet ist von ihm autorisiert. Für den Fall, dass die Durchführung der Inspektion am vereinbarten Tag und zum vereinbarten Zeitpunkt aufgrund einer ungerechtfertigten Nichtmitwirkung des Kunden gemäß dem vorstehenden Satz nicht möglich ist, gilt die Reklamation als unbegründet und die Reklamation wird zurückgewiesen.

  4.  

    Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Geltendmachung von Reklamationen/Mängeln eine Bestätigung auszustellen. Erfolgt die Reklamation per E-Mail, ist der Auftragnehmer/Lieferant verpflichtet, dem Kunden die Reklamationsbestätigung unverzüglich zuzustellen; Ist eine sofortige Zustellung der Bestätigung nicht möglich, muss diese unverzüglich, spätestens jedoch zusammen mit einem Dokument über die Erledigung der Reklamation zugestellt werden.

  5.  

    Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, hat der Kunde das Recht auf kostenlose, rechtzeitige und ordnungsgemäße Beseitigung. Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Handelt es sich um einen nicht behebbaren Mangel, der die ordnungsgemäße Verwendung der Sache als mangelfreie Sache verhindert, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn die Mängel beseitigt werden können, der Kunde die Sache jedoch nicht ordnungsgemäß verwenden kann, weil der Mangel nach der Reparatur erneut auftritt oder weil eine größere Anzahl von Mängeln vorliegt. Liegen sonstige nicht behebbare Mängel vor, die den ordnungsgemäßen Gebrauch des Werkes/der Ware nicht verhindern, hat der Kunde Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass des Werkes/der Ware.

  6.  

    Durch die Geltendmachung einer Reklamation wird die Gewährleistungsfrist unterbrochen und die Gewährleistungsfrist läuft nach der beidseitigen protokollarischen Bestätigung der Beseitigung des reklamierten Mangels weiter.

  7.  

    Der Kunde verliert sein Recht auf Mängel der Sache, wenn er die Mängel nicht ordnungsgemäß, rechtzeitig und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzeigt.

Artikel 12
Lieferung

  1. Als Adresse für die Zustellung aller Unterlagen gilt die vom Kunden in der Preisanfrage angegebene Adresse, es sei denn, die Vertragsparteien haben uns rechtzeitig eine andere Adresse mitgeteilt. Das Dokument gilt auch dann als zugestellt, wenn die Zustellung nicht erfolgreich war. Bei Dokumenten, die per Fax oder E-Mail versandt werden, gilt das Zustellungsdatum als Versandtag. Maßgeblich hierfür sind die im Vertrag genannten Daten, es sei denn, eine der Parteien teilt eine Änderung der Lieferdaten mit.

 

Artikel 13
Andere Vereinbarungen

  1. Die Parteien sind nicht der Ansicht, dass eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem groben Missverhältnis zu den Rechten und Pflichten aus ihrem Vertragsverhältnis steht oder den Charakter einer missbräuchlichen Vertragsklausel hat Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von handelsüblichen oder gesetzlich geregelten Normen abweichen, bestätigen die Parteien durch den Vertragsabschluss nach Maßgabe dieser AGB, dass für diese Abweichung ein berechtigter Grund vorliegt, der sich aus Gegenstand, Art und Umständen der vereinbarten Leistung ergibt.

Artikel 14
Informationen zu den Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung

  1. Der Kunde hat das Recht, sich mit einem Korrekturverlangen an den Auftragnehmer/Lieferanten zu wenden (per E-Mail unter  info@kolodom.sk, vyroba@kolodom.sk ), wenn er mit der Art und Weise, wie der Lieferant seine Beschwerde bearbeitet hat, nicht zufrieden ist oder wenn er der Meinung ist, dass der Lieferant seine Rechte verletzt hat. Wenn der Auftragnehmer/Lieferant auf diese Anfrage negativ reagiert oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Absendung darauf reagiert, hat der Kunde das Recht, einen Vorschlag zur Einleitung einer alternativen Streitbeilegung bei der alternativen Streitbeilegungsstelle (im Folgenden ARS genannt) einzureichen juristische Person) gemäß Gesetz 391/2015 Slg. zur alternativen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten und zur Änderung bestimmter Gesetze. ARS-Subjekte sind Behörden und autorisierte juristische Personen gemäß § 3 des Gesetzes 391/2015 Slg. Der Kunde kann das Angebot auf die gemäß § 12 des Gesetzes Nr. 391/2015 Slg. festgelegte Weise einreichen. Die Liste der ARS-Unternehmen finden Sie auf der Website des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik www.mhsr.sk

  2. Die alternative Streitbeilegung kann nur ein Verbraucher in Anspruch nehmen – eine natürliche Person, die beim Abschluss und der Erfüllung eines Verbrauchervertrags nicht im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit, Beschäftigung oder beruflichen Tätigkeit handelt. Die alternative Streitbeilegung gilt nur für Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, zum Zeitpunkt der Absendung der Bestellung des Verbrauchers einen Geschäftssitz oder Sitz hatte in der Slowakischen Republik, und der Verbraucher, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder, wenn es sich um einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag handelt, zum Zeitpunkt der Absendung der Bestellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Slowakischen Republik hatte Republik (nachfolgend „inländische Streitigkeit“ genannt) oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Verkäufer seinen Geschäfts- oder Sitz hat (nachfolgend „inländische Streitigkeit“ genannt) grenzüberschreitender Streit“).

  3.  

    Die alternative Streitbeilegung gilt nicht für Streitigkeiten, bei denen der Streitwert 20 Euro nicht übersteigt. Das ARS-Unternehmen kann vom Verbraucher die Zahlung einer Gebühr für die Einleitung einer alternativen Streitbeilegung bis zu einem Höchstbetrag von 5 EUR inklusive Mehrwertsteuer verlangen.

Artikel 15
Schlussbestimmungen

  1. Für Rechtsbeziehungen, die nicht ausdrücklich in diesen AGB geregelt sind, gilt das Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Das Bürgerliche Gesetzbuc